Jens Pichotta
presska

Scharfenberger Str. 9
01665 Klipphausen/OT Naustadt

 

Tel.: 03521/728042
Fax: 03521/728690
E-Mail: verpackungen@presska.de

USt-IdNr.: DE 239718132


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Unsere AGB

§ 1 Angebote
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen etc. sind nur annähernd maßgebend. Ein Auftrag ist angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist. Der Auftraggeber bleibt 60 Tage an seine Bestellung gebunden. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
§ 2 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt ab Herstellerwerk auf Gefahr des Empfängers. Mit Übergabe an den Transportführer geht die Gefahr auf den Empfänger über. Die von uns angegebenen Liefertermine sind unverbindlich.
(2) Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Sendung bis zu diesem Zeitpunkt zum Versand bereitgestellt und dies dem Besteller mitgeteilt ist.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen durch Ereignisse infolge höherer Gewalt, gleichgültig ob sie im Werk des Lieferers oder seinen Unterlieferanten eintreten.
(4) Teillieferungen sind innerhalb der Lieferfrist zulässig.
(5) Änderungswünsche des Bestellers in Bezug auf den Liefergegenstand haben eine Verlängerung der Lieferfrist, um die zur Änderung notwendige Zeit, zur Folge.
(6) Wir behalten uns Änderungen in Form und Aufbau während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen nicht grundlegend geändert
werden.
(7) Der Besteller ist zur Annahme der Lieferung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir berechtigt, nach einer Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen,
a) auf Vertragserfüllung zu bestehen, wobei der Besteller für den Zeitraum zwischen vereinbarten und tatsächlichen Liefertermin die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware trägt und ihm die durch Lagerung und Erhaltung entstandenen Kostenberechnet werden, oder
b) nach Ablauf der genannten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, vorbehaltlich eines Anspruches auf Schadenersatz.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten ab Herstellerwerk ausschließlich Verpackung, die gesondert berechnet und nicht zurückgenommen wird, zuzüglich der zurzeit geltenden Mehrwertsteuer.
(2) Etwaige Preiserhöhungen, die sich auf den Liefergegenstand auswirken, bewirken ebenfalls eine prozentuale Erhöhung des Kaufpreises, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegt.
(3) Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von acht von Hundwert über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
(4) Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung und werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber nicht aber an Zahlungs-Statt angenommen. Wechsel müssen diskontfähig sein, Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
(5) Alle Nebenkosten, wie zum Beispiel Transportversicherung, Verladung und Überführung, Zollkosten, Verpackung hat der Besteller zu tragen.
(6) Dem Besteller steht kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu. Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit unserer Forderungen nicht.
(7) Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. Die Handlungsvertreter, Reisenden und sonstige Mitarbeiter im Außendienst haben keine Inkassovollmacht.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum aus der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
(2) Wird die Ware mit einer anderen beweglichen Sache dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir an der einheitlichen Sache, auch wenn die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, Miteigentum im Verhältnis des Wertes der uns gehörenden Ware zum Werte der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung.
(3) Bei Eingriffen von Gläubigern des Bestellers, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat uns der Besteller sofort durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen, sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.
(4) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im ordnungsgemäßen Geschäftsgang mit der Maßgabe gestattet, unser Eigentumsrecht durch entsprechende Abmachung zu erhalten. Für den Fall der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, tritt der Wiederverkäufer schon jetzt seine Forderungen gegen seinen Käufer an uns ab.
(5) Wird ein Liefergegenstand vom Besteller im eigenen Betrieb verwendet, so ist ihm die Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübertragung im ganzen oder in Teilen ohne unsere Genehmigung nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht.
(6) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller die Ware ausreichend
zu versichern.
(7) Gerät der Besteller mit seiner Kaufpreiszahlung in Verzug, sind wir berechtigt sofortige Aushändigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu beanspruchen. Der Besteller kann in keinem Fall einwenden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen müsse. Befinden sich die Kaufgegenstände im Besitz eines Dritten, ist der Besteller damit einverstanden, dass wir die Gegenstände auch in diesem Fall in Besitz nehmen. Befristete Forderungen sind dann sofort fällig. Hereingegebene Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Bargeld einzulösen.
§ 5 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Der Käufer hat die Pflicht den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel hin zu prüfen. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Feststellung eines Mangels schriftlich uns gegenüber erhoben werden.
(2) Die Gewährleistung richtet sich unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach den Gewährleistungsbedingungen des Lieferwerkes und ist auf Inhalt und Umfang dieser Gewährleistungsbedingungen beschränkt. Die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Lieferwerkes sind Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr.
(4) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch natürlichen Verschleiß
und unsachgemäße Verwendung entstehen.
(5) Für gebraucht gekaufte Gegenstände wird keinerlei Gewähr geleistet.
(6) Der Besteller hat uns im Falle einer Gewährleistungspflicht Gelegenheit zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung zu geben und uns hierfür eine angemessene Zeit und gegebenenfalls Gelegenheit zu geben. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt.
(7) Schadensersatzansprüche insbesondere für Folgeschäden und entgangenen Gewinn
sind ausgeschlossen.
(8) Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder ein Rücktritt
vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen.
(9) Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen der haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(10) Voraussetzung für die Gewährleistung ist die fristgemäße Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, wie zum Beispiel der vereinbarten Zahlungsverpflichtung.
§ 6 Allgemeine Haftung
(1) Wir haften in allen Fällen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbefreiung gilt auch gegenüber deliktischen Ersatzansprüchen, soweit sie mit der mangelhaften Lieferung zusammenhängen.
(2) Die Haftung ist beschränkt auf den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand. Dies
gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Der Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort des Lieferers, für Zahlungen stets der Sitz des Unternehmens.
(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird, sofern der Käufer ein Istkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Dresden und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Dies gilt auch bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern.
§ 8 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit internationaler Gesetze, z.B. des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(2) Geschäftbedingungen des Bestellers haben nur Wirksamkeit, soweit sie diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht entgegenstehen. Abweichende Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Presska DOSEN – HÜLSEN – KERNE Jens Pichotta, 01665 Klipphausen, Scharfenberger Str. 9
Stand: 2018



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